FRANZ J. HERTL

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Zur Geltendmachung von Ehegatten-Trennungsunterhalt

BGH, Beschluss v. 07.11.2012 – XII ZB 229/11:

  1. Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert, nachdem er zunächst von dem Unterhaltspflichtigen Auskunft gem. § 1613 I BGB begehrt hat, so kann er nicht rückwirkend einen höheren Unterhalt verlangen, wenn der Unterhaltspflichtige bei der erstmals erfolgten Bezifferung nicht mit einer Erhöhung zu rechnen brauchte.
  2. ……

Zum Kündigungsrecht des Vermieters wegen Zahlungsverzug und erheblicher Pflichtverletzung:

BGH, Urteil v. 10.10.2012 – VIII ZR 107/12:

  1. Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auch unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 II Nr. 3 BGB möglich. Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters liegt jedoch nicht vor, wenn der Mietrückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.

 

Zur Frage des Zeitpunkts der Zuwendung einer Versicherungsleistung

BGH, Urteil v. 27.09.2012 – IX ZR 15/12:

Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigten im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten, ist die Zuwendung der Versicherungsleistung regelmäßig bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter vorgenommen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung im Erlebensfall dem Versicherungsnehmer zustehen soll und das Bezugsrecht des Ehegatten daran geknüpft ist, dass die Ehe mit dem Versicherten bei dessen Tod besteht.

Zur Geltendmachung einer Nachlassforderung durch Erbengemeinschaft:

BGH, Urteil v. 19.09.2012 – XII ZR 151/10

Die Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit einen der Teilhaber zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (im Anschluss an Senat BGHZ 183, 131 = NJW 2010, 765)

Zum Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643, 1821 BGB:

OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.10.2012 – 15 W 1623/12

Die Eltern bedürfen zur Veräußerung eines Grundstücks, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, der auch ihre minderjährigen Kinder angehören, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsstellung der Gesellschaft der familiengerichtlichen Genehmigung nach §§ 1643 I, 1821 Nr.1 u. 4 BGB, wenn es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, zu deren Geschäftsgegenstand die Veräußerung von Grundstücken nicht gehört.

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