Das unterhaltsberechtigte Kind verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht schon dann, wenn es Ihm aufgrund eines notenschwachen Schulabschlusses erst nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsorientierungspraktika und ungelernter Aushilfstätigkeiten gelingt, einen Ausbildungsplatz zu erlangen.
BGH, Beschluss v. 03.07.2013 – XII ZB 220/12
Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten i.S. des § 91 I 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Position System (GPS)-Geräts berzhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte.
BGH, Beschluss v. 15.05.2013 – XII ZB 107/08
1. Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung i.S. des § 1933 S. 1 BGB kann auch unter Geltung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wirksam durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem Familiengericht erfolgen (§§ 134 I, 114 IV Nr. 3 FamFG).
2. Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 S. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten, dem der Erblasser zugestimmt hatte, die nach § 133 I Nr. 2 FamFG notwendigen Angaben enthielt.
OLG Köln, Beschluss v. 11.03.2013 – 2 Wx 64/13
Es gibt jedenfalls derzeit kein allgemeines Verkehrsbewußtsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist. Daher ist ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt Sportschuhe trug, aus diesem Grunde zu verneinen.
OLG Nürnberg, Beschluss v. 09.04.2013 – 3 U 1897/12
- Verbringt ein Elternteil ein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Bundesland, ist eine Entscheidung über den Antrag des zurückgelassenen Elternteils auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens des „entführenden“ Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren.
- Eine eigenmächtige Trennung des Kindes vom anderen Elternteil ist daher nicht als solche, sondern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie negative Rückschlüsse auf die erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils zulässt oder der herbeigeführte Ortswechsel aktuell das Wohl des Kindes beeinträchtigt.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2013 – 7 UF 641/13
- Zur Begrenzung eines vor der Unterhaltsrechtsreform titulierten Anspruchs auf Krankheitsunterhalt.
- Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann sich hinsichtlich der Möglichkeit, einen vor der Unterhaltsrechtsreform zugesprochenen Krankheitsunterhalt herabzusetzen und zu befristen, grundsätzlich auf eine Änderung der Rechtslage durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 berufen.
- Wemm beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB die Krankheit selbst keine ehebedingten Ursachen hat, ist ein ehebdingter Nachteil denkbar, soweit ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vergesorgt hat.
- Wesentliche Aspekte im Rahmen der Billigkeitsabwägung bei der nachehelichen Solidarität nach § 1578 b BGB sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung; dies gilt auch beim Krankheitsunterhalt.
BGH, Beschluss vom 19.06.2013 -XII ZB 309/11
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Umbau und Erwerb eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.
BGH, Urteil vom 08.05.2013 – XII ZR 132/12
- Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann führt zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihm geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind.
- Die Mutter ist nach Anfechtung der (ehelichen) Vaterschaft grundsätzlich verpflichtet, ihrem (geschiedenen) Ehemann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
- Ohne Erteilung der Auskunft kann ein Schadensersatzanspruch wegen nicht durchsetzbarer Regressforderung gegen den Erzeuger nicht geltend gemacht werden, weil dieser Schaden ohne die Auskunft nicht beziffert werden kann.
BGH, Beschluss vom 20.02.2013 – XII ZB 412/11
Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament kann auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten erklärt werden.Es genügt der Zugang der notariell beurkundeten Widerrufserklärung an einen für den Aufgabenkreis bestellten Ersatzbetreuer, auch wenn dieser ein Abkömmling des Erblassers ist.
OLG Nürnberg, Beschluss v. 06.06.2013 – 15 W 764/13
Eine letztwillige Verfügung, mit der zum Erben die Person eingesetzt wir, die „sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“, ist nichtig.
OLG München, Beschluss v. 22.05.2013 – 31 Wx 55/13
BGH, Beschl. v. 13.03.2013 – XII ZB 650/11 (OLG Brandenburg)
Ein ehebedingter Nachteil i.S. des § 1578 b BGB liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatzwechselt und dadurch Nachteile erleidet.
BGH, Urt. v. 20.02.2013 – XII ZR 148/10 (OLG Karlsruhe)
- Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes begründen keinen ehebedingten Nachteil.
- Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die eheliche Rollenverteilung und die Kinderbetreuung während der Ehe auf die Aufnhame einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber haben Erwerbsnachteile, die bei dem betreuenden Elternteil bereits infolge der Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen Dispositionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglichen werden können, weiterhin keine ehebedingten Ursachen.
BGH, Urt. v. 17.10.2012 – XII ZR 17/11 (OLG Düsseldorf)
- Angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche eines unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim entstehen, mindern grundsätzlich die Leistungsfähigkeit.
- Auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern ist bei Gesamteinkünften bis zur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehalts keine zusätzliche Haushaltsersparnis zu berücksichtigen.
OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2013 – I-14 U 7/12
- Das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes, seine Abstammung zu erfahren, kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung höher zu bewerten sein als die Interessen des beklagten Arztes und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. In diesem Fall kann des Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen.
- Eine Einigung zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt, die Anonymität des Samenspenders zu wahren, stellt im Verhältnis zu dem ungeborenen Kind einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar.
- Die Auskunftserteilung ist dem beklagten Arzt erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr beschaffen kann.
BGH, Urt. v. 05.02.2013 – VI ZR 363/11 (LG Potsdam)
- Wählt der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
- Der Anspruch ist auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.